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Unsere Reisebedingungen

Reisebedingungen für Pauschalreisen / Terms and Conditions for Package Tours
Wenn Sie den Google Translator auf unserer Website aktiviert haben, nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass diese entsprechende Übersetzung nur Servicezwecken dient, rechtlich massgeblich ist aber ausschliesslich die deutsche Fassung.

 


Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der Firma STOP OVER REISEN GmbH, nachstehend „STOP OVER“ abgekürzt im Buchungsfall zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

 

1.    Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtung des Buchenden
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde STOP OVER den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von STOP OVER für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2. Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von STOP OVER nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von STOP OVER hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3. Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von STOP OVER herausgegeben werden, sind für STOP OVER und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von STOP OVER gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitrei-senden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von STOP OVER zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird STOP OVER dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln.
1.7. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von STOP OVER vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von STOP OVER vor, an das STOP OVER für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist STOP OVER die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

 

2.    Bezahlung
2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 25% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig.   
2.2. Soweit STOP OVER zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.
2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den  vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist STOP OVER berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5. dieser Bedingungen zu belasten.

 

3.    Leistungsänderungen
3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von STOP OVER nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. STOP OVER ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn STOP OVER in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von STOP OVER über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen. 

 

4.    Preiserhöhung
STOP OVER behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann STOP OVER den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann STOP OVER vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des ver-einbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann STOP OVER vom Kunden verlangen.
4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber STOP OVER erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für STOP OVER verteuert hat.
4.4. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für STOP OVER nicht vorhersehbar waren.
4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat STOP OVER den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn STOP OVER in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von STOP OVER über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

 

5.    Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn /Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber STOP OVER unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert STOP OVER den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann STOP OVER, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3. STOP OVER hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug
bis 44 Tage vor Reisebeginn                              25%,
vom 43. bis 31. Tag vor Reisebeginn      35%,
vom 30. bis 21. Tag vor Reisebeginn      50%,
vom 20. bis 11. Tag vor Reisebeginn      60%,
ab dem 10. Tag bis zum Tag vor Reisebeginn     70%
bei Rücktritt am Abreisetag oder
bei Nichtanreise                                      90%
Hotelaufenthalte ohne Beförderung (insbesondere Spa-Angebote)
bis 60. Tage vor Reisebeginn                                 15%
vom bis 59. Tag bis 45. Tag vor Reisebeginn          20%
vom 44.-22. Tag vor Reisebeginn                           30 %
vom 21.-15. Tag vor Reisebeginn                           50 %
vom14.-7. Tag vor Reisebeginn                              75 %
ab 6 Tage vor Reisebeginn                                     90 %
Mietwagen und Campmobile
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn              20%
vom 29. Tag bis 22. Tag                   35%
vom 21. Tag bis 15. Tag                   50%
vom 14. bis 1. Tag                            75%
bei Rücktritt am Tage der Übernahme oder bei
Nichtabnahme/Nichtantritt                         90%
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, STOP OVER nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
5.5. STOP OVER behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit STOP OVER nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht xxx einen solchen Anspruch geltend, so ist STOP OVER verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Durch die vorstehenden Regelungen bleibt das gesetzliche Recht des Kunden gem. § 651 b BGB, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.

6.    Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann STOP OVER bis zu den bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 50,- pro Kunden erheben.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7.    Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. STOP OVER wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8.    Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
STOP OVER kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von STOP OVER  nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt STOP OVER, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

9.    Obliegenheiten des Kunden
9.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit STOP OVER wie folgt konkretisiert
a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von STOP OVER (Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von STOP OVER wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber STOP OVER unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.   
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
9.2. Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von STOP OVER nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen STOP OVER anzuerkennen.
9.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, STOP OVER erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn STOP OVER oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von STOP OVER oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
9.4. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von STOP OVER anzuzeigen.

10.    Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung  von STOP OVER für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit STOP OVER für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. Die deliktische Haftung  von STOP OVER für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3. STOP OVER haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leis¬tungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von STOP OVER sind. STOP OVER haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von STOP OVER ursächlich geworden ist.

11.    Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
11.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber STOP OVER unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen. 
11.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von STOP OVER oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von STOP OVER oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
11.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjäh-ren in einem Jahr.
11.4. Die Verjährung nach Ziffer 11.2 und 11.3 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
11.5. Schweben zwischen dem Kunden und STOP OVER Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder STOP OVER die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12.    Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1. STOP OVER wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Be-sonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
12.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nicht befolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn STOP OVER nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

13.    Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
13.1. STOP OVER informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesell-schaft(en) noch nicht fest, so ist STOP OVER verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald STOP OVER weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.
13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird STOP OVER den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von STOP OVER abrufbar und  in den Geschäftsräumen von STOP OVER einzusehen.

14.    Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und STOP OVER findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
14.2. Der Kunde kann STOP OVER nur an deren Sitz verklagen.
14.3. Für Klagen von STOP OVER gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von STOP OVER vereinbart.
14.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,   
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und STOP OVER anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
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© Urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart, 2004 - 2013
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Reiseveranstalter ist:
STOP OVER REISEN GmbH
Geschäftsführerin Sabine Beyer
Handelsregister HRB 106084, AG Heilbronn
Hanns-Martin-Schleyer Str. 1
74177 Bad Friedrichshall
Tel: +49 7136 / 96 39 00
Fax: +49 7136 96 39 03 0
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